B0202 MPAV − Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten
Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38) geändert worden ist. |
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für Produkte nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes.
§ 2 Verschreibungspflicht
(1) Produkte, die nach der Zweckbestimmung zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind und
1. | Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind, oder |
2. | in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind, |
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte und Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige Produkte). Satz 1 gilt nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Produkt an andere Hersteller von Produkten oder deren Bevollmächtigte oder Händler von Produkten abgegeben wird.
(2) Die Verschreibung muss enthalten: