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B0202 MPAV − Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten

Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38) geändert worden ist.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für Produkte nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes.

§ 2 Verschreibungspflicht

(1) Produkte, die nach der Zweckbestimmung zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind und
1.
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind, oder
2.
in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte und Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige Produkte). Satz 1 gilt nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Produkt an andere Hersteller von Produkten oder deren Bevollmächtigte oder Händler von Produkten abgegeben wird.
(2) Die Verschreibung muss enthalten:
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