B0204 MPBetreibV – Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten
Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 14.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 der V. v. 14.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39). Geltung ab 20.02.2025 |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung gilt für das Betreiben und Benutzen von Produkten nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Produkte
1. | zur klinischen Prüfung, |
2. | zur Verwendung in einer Leistungsstudie oder |
3. | die in ausschließlich eigener Verantwortung für persönliche Zwecke erworben und benutzt werden. |
(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Rechtsvorschriften, die aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassen wurden, die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt.