05219 § 19 MPBetreibV: Sondervorschriften
§ 19 Sondervorschriften
Für Medizinprodukte, die nach den Vorschriften der Medizingeräteverordnung in Verkehr gebracht werden dürfen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
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1 Einleitung
Die Medizingeräteverordnung ist durch Artikel 6 des 2. MPG-Änderungsgesetzes aufgehoben worden. Aus der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf ergibt sich:
„Da die bislang in der Medizingeräte-Verordnung geregelten Produkte in das Medizinprodukterecht übernommen sind, besteht kein Bedarf mehr für diese Verordnung. [...]”
Die in der Medizingeräteverordnung für den Betrieb von medizinisch-technischen Geräten enthaltenen Rechtsvorschriften sind mit dem Erlassen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung am 29. Juni 1998 unverändert in § 19 MPBetreibV übernommen worden. Mit § 19 MPBetreibV verfolgte das Bundesministeriums für Gesundheit, insbesondere aber der Bundesrat, das Ziel alle Anforderungen an das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten zusammenzufassen. Dies geht insbesondere aus dem ersten Satz von § 19 MPBetreibV hervor: