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05218 § 18 MPBetreibV: Übergangsbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen
Sofern ein Betreiber vor dem 1. Januar 2017 ein Medizinproduktebuch nach § 7 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung begonnen hat, darf er dieses als Medizinproduktebuch im Sinne des § 12 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung nach § 7 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiterführen.

1 Einleitung

Die Übergangsbestimmungen regeln für bereits in den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Medizinprodukte, wie bzw. in welchem Umfang und bis zu welchem Termin vom Betreiber die Anforderungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für Medizinprodukte zu erfüllen sind.
Die Notwendigkeit für derartige Übergangsbestimmungen ergibt sich insbesondere daraus, dass Vorschriften der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften geändert wurde.

2 Wesentliche Änderung durch die Verordnung vom 27. September 2016

Mit Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 27. September 2016 wurde der bisherige § 14 MPBetreibV i. d. F. von 2014 zu § 18 MPBetreibV und gleichzeitig vollständig neu gefasst.

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