05215 § 15 MPBetreibV: Besondere Pflichten bei implantierbaren Medizinprodukten
§ 15 Besondere Pflichten bei implantierbaren Medizinprodukten
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1 Einleitung
Die Anforderungen von § 15 MPBetreibV gelten für die in Anlage 3 MPBetreibV gelisteten implantierbaren Medizinprodukte. Für diese Implantate hat die für die Implantation verantwortliche Person – nicht der Betreiber der Einrichtung, in der die Implantation vorgenommen wird – dem Patienten unverzüglich nach der Implantation folgende Dokumente auszuhändigen:
• | eine schriftliche oder elektronische Information über Verhaltensweisen und Kontrolluntersuchungen und |
• | einen Implantatpass mit den wichtigsten Angaben zum Implantat. |
Der Betreiber der Einrichtung, in der die Implantation stattgefunden hat, hat eine Dokumentation zu den Implantaten zu führen, um insbesondere im Fall von korrektiven Maßnahmen nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung die betroffenen Patienten eindeutig zu identifizieren und schnellstens zu erreichen.
Die Nichteinhaltung der in § 15 MPBetreibV formulierten regulatorischen Forderungen belegt der Verordnungsgeber mit Ordnungswidrigkeiten (vgl. Kap. B0204, § 17 Nr. 14 und 15 MPBetreibV, s. Kap. 05217 „Ordnungswidrigkeiten”), die zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind.