05212 § 12 MPBetreibV: Medizinproduktebuch*
Im Medizinproduktebuch ist der Lebenslauf des aktiven Medizinprodukts und des Medizinischen Messgeräts vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme bis zur Außerbetriebnahme mit allen wesentlichen Ereignissen dokumentiert. |
§ 12 MPBetreibV: Medizinproduktebuch
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1 Einleitung
Die Betreiberverpflichtung zur Führung eines Medizinproduktebuchs, in der festgelegte Angaben für alle in Anlage 1 und 2 MPBetreibV aufgeführten Medizinprodukte zu dokumentieren sind, entspricht im Wesentlichen der Vorgängerversion:
• | Das Medizinproduktebuch ist nicht nur für die Medizinprodukte zu führen, die der Anlage 1 MPBetreibV zuzuordnen sind und einer erhöhten sicherheitstechnischen Aufmerksamkeit unterliegen, sondern auch für alle medizinischen Messgeräte, die der Anlage 2 MPBetreibV zuzuordnen sind. |
• | Die Angaben im Medizinproduktebuch sind in einigen Punkten ergänzt worden. |
Im Medizinproduktebuch ist der Lebenslauf des aktiven Medizinprodukts und des medizinischen Messgeräts vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme bis zur Außerbetriebnahme mit allen wesentlichen Ereignissen dokumentiert.