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05205 § 5 MPBetreibV: Besondere Anforderungen

§ 5 Besondere Anforderungen
(1) Sofern für eine Tätigkeit nach dieser Verordnung besondere Anforderungen vorausgesetzt werden, darf diese Tätigkeit nur durchführen, wer
1.
hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit verfügt,
2.
hinsichtlich der fachlichen Beurteilung keiner Weisung unterliegt und
3.
über die Mittel, insbesondere Räume, Geräte und sonstige Arbeitsmittel, wie geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen, verfügt, die erforderlich sind, die jeweilige Tätigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen.
(2) Die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen kann durch die Vorlage eines Zertifikats einervon der nach dem Dritten Abschnitt des Medizinproduktegesetzes zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachgewiesen werden. Die Erfüllung der besonderen Anforderungen kann auch durch Zertifikate, die von der zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurden und die inhaltlich den Zertifikaten nach Satz 1 entsprechen, nachgewiesen werden.

1 Einleitung

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 27. September 2016 wurde § 5 MPBetreibV eingefügt. Der neu eingefügte § 5 MPBetreibV trat gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften am 1. Januar 2017 in Kraft.
Das Ziel dieser Änderung ergibt sich aus der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 27. September 2016:
„Die Änderung dient der Vereinheitlichung von besonderen Anforderungen, die an Personen bei der Durchführung bestimmter sicherheitsrelevanter Tätigkeiten zu stellen sind.”

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