04106 § 6 MPDG: Klassifizierung von Produkten, Feststellung des rechtlichen Status, Einstufung von Produkten der Klasse I, Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie
Mit § 6 MPDG erfüllt der deutsche Gesetzgeber den ihm auferlegten Handlungsauftrag aus den Artikeln 3 und 51 Absatz 2 MDR. Er beinhaltet primär Zuständigkeitsregeln auf nationaler Ebene. Die entsprechenden Verfahren sollen die bundesweit einheitliche Rechtsauslegung und Rechtsanwendung und damit einen bundeseinheitlichen Gesetzesvollzug gewährleisten.
Neu ist, dass dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine zeitliche Vorgabe auferlegt wird, die nur in begründeten Fällen überschritten werden sollte. Inwieweit dies die bislang sehr lange andauernden Verfahren beschleunigen wird, bleibt abzuwarten. von: |
§ 6 MPDG:
Konsolidierte MPDG-Version vom 28.06.2022 |
1 Historie und Normzweck
§ 6 MPDG greift die ursprüngliche Regelung des § 13 MPG alte Fassung auf. Das Ziel des Paragrafen ist es, sicherzustellen, dass Produkte überall in Deutschland auf die gleiche Weise eingestuft und rechtlich bewertet werden. Dadurch soll eine einheitliche Umsetzung im ganzen Land erreicht werden. [1]
2 Meinungsverschiedenheiten in Hinblick auf die Klassifizierung
Absatz 1
Absatz 1 von § 6 MPDG erfasst ausschließlich Meinungsverschiedenheiten zwischen Hersteller und seiner Benannter Stelle im Hinblick auf die Klassifizierung einzelner Produkte. Referenziert wird dabei auf Anhang VIII der Verordnungen 2017/745 für Medizinprodukte und 2017/746 für In-vitro-Diagnostika (zur eigentlichen Klassifizierung inklusive der Definitionen und Durchführungsregeln siehe dort, s. Kap. A0103).
Absatz 1 von § 6 MPDG erfasst ausschließlich Meinungsverschiedenheiten zwischen Hersteller und seiner Benannter Stelle im Hinblick auf die Klassifizierung einzelner Produkte. Referenziert wird dabei auf Anhang VIII der Verordnungen 2017/745 für Medizinprodukte und 2017/746 für In-vitro-Diagnostika (zur eigentlichen Klassifizierung inklusive der Definitionen und Durchführungsregeln siehe dort, s. Kap. A0103).
Europäischer Ausgangspunkt ist Artikel 51 MDR [2] , der in seinem Absatz 2 festlegt, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Hersteller und der betreffenden Benannten Stelle über die Anwendung von Anhang VIII MDR („Klassifizierungsregeln”), von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats entschieden werden, in dem der Hersteller seine Niederlassung hat (ausführlich dazu die Kommentierung zu Artikel 52 MDR, s. Kap. 02051, 2.2.1).