04019 § 17 MPG: Geltungsdauer von Bescheinigungen der Benannten Stellen
Das MPG wurde mit dem Geltungsbeginn der MDR aufgehoben. Allerdings hat es noch so lange Bedeutung, wie die sogenannten Legacy Devices verkehrsfähig sind. Denn die Legacy Devices entsprechen noch den alten Richtlinien 90/385/EWG oder 93/42/EWG und das MPG beinhaltet die nationalen Regeln für die Umsetzung der Richtlinien (s. Kap. 02120, 2.13). Deshalb stellen wir Ihnen die Kommentierung des MPG auch weiterhin in diesem Werk zur Verfügung. [1]
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§ 17 Geltungsdauer von Bescheinigungen der Benannten Stellen
(1) Soweit die von einer Benannten Stelle im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 erteilte Bescheinigung eine begrenzte Geltungsdauer hat, kann die Geltungsdauer auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. Sollte diese Benannte Stelle nicht mehr bestehen oder anderen Gründe den Wechsel der Benannten Stelle erfordern, kann der Antrag bei einer anderen Benannten Stelle gestellt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Verlängerung ist ein Bericht einzureichen, der Angaben darüber enthält, ob und in welchem Umfang sich die Beurteilungsmerkmale für die Konformitätsbewertung seit der Erteilung oder Verlängerung der Konformitätsbescheinigung geändert haben. Soweit nichts anderes mit der Benannten Stelle vereinbart wurde, ist der Antrag spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsfrist zu stellen. |
1 Einleitung
§ 17 MPG regelt die Geltungsdauer von Bescheinigungen der Benannten Stellen, die für einen Hersteller nach § 3 Nr. 15 MPG bzw. seinen Bevollmächtigten nach § 3 Nr. 16 MPG notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens sind. In diesem Zusammenhang werden auch Randbedingungen für den Wechsel einer Benannten Stelle angegeben. Des Weiteren werden Randbedingungen genannt, die bei einem Antrag auf Verlängerung einzuhalten sind.
Konkret ermöglicht § 17 MPG dem Hersteller eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Bescheinigungen einer Benannten Stelle um jeweils höchstens fünf Jahre.
Weitergehende Maßnahmen, wie beispielsweise Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung einer Bescheinigung der Benannten Stelle für den Fall, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bescheinigung nicht oder nicht mehr erfüllt werden, werden an anderer Stelle geregelt (vgl. Kap. B0101, § 18 MPG, s. Kap. 04020 „Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigung, Unterrichtungspflichten”).