02123 Artikel 123 MDR: Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Artikel 123 regelt das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn der MDR als Ganzes (Artikel 123 Absätze 1 und 2 MDR), aber auch Abweichungen im Geltungsbeginn bei einzelnen Regelungsbereichen (Artikel 123 Abs. 3 a−j MDR). Mit der Verordnung (EU) 2020/561 wurde im Wesentlichen der Geltungsbeginn der MDR um ein Jahr auf den 26. Mai 2021 verschoben. von: |
Artikel 123 MDR
Konsolidierte MDR Version vom 24.04.2020 |
2.1 Inkrafttreten der MDR
Artikel 123 Absatz 1 MDR legt fest, dass die MDR am 20. Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 05.05.2017, genau einen Monat, nachdem sie am 05. April 2017 in Straßburg vom Präsidenten A. Tajani des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Europäischen Rates, I. Borg, unterschrieben worden war. Entsprechend trat die Verordnung am 25. Mai 2017 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten können die in der MDR festgelegten Aktivitäten durch die Kommission und die Mitgliedsstaaten umgesetzt werden, beispielsweise können mitgeltende Dokumente (z. B. delegierte Rechtsakte) erlassen und Gremien bestellt werden, z. B. Expertengremien, um sicherzustellen, dass zum Geltungsbeginn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein werden.
2.2 Geltungsbeginn der MDR
Der Geltungsbeginn wurde in Artikel 123 Abs. 2 MDR zunächst auf den 26. Mai 2020 festgelegt, mit der Verordnung (EU) 2020/561 wurde der Geltungsbeginn allerdings um ein Jahr nach hinten verschoben; auf den 26. Mai 2021. D. h., ab diesem Datum sind die Bestimmungen der MDR in den Staaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar, sofern nicht in Artikel 123 Abs. 3 MDR etwas Anderes festgelegt ist.