02016 Artikel 16 MDR: Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure, Händler oder andere Personen gelten
Artikel 16 betrifft Fälle, in denen Händler, Importeure oder andere Personen Tätigkeiten ausführen, die dazu führen, dass sie entweder selbst zu Herstellern werden oder für bestimmte Tätigkeiten als Händler oder Importeur besondere Pflichten zu erfüllen haben, die deutlich über ihre allgemeinen Pflichten hinausgehen. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass bestimmte Änderungen unter Umständen so weit gehen, dass durch sie ein neues Produkt entsteht, für dessen Konformität derjenige verantwortlich sein soll, der diese Veränderungen herbeigeführt hat.
Das in den Erwägungsgründen genannte Ziel, nämlich im Hinblick auf die Frage, wann ein Händler, Importeur oder andere Personen als Hersteller gelten, Rechtssicherheit zu schaffen, misslingt jedoch. So ist die neu geschaffene Regelung sowohl in rechtlicher Sicht als auch in der Praxis mehr als komplex. Verschärft wird die Komplexität durch Ausführungen in mehreren MDCG-Dokumenten, die verschiedene Aspekte aufgreifen. von: |
Artikel 16 MDR
Konsolidierte MDR-Version vom 08.07.2021 |
1 Einleitung und Hintergrund zu Artikel 16 MDR
Bereits in den Medizinprodukte-Richtlinien 93/42/EWG und 90/385/EWG war identisch geregelt, welche anderen Akteure die Pflichten von Herstellern zu erfüllen hatten:
Richtlinien
„Die dem Hersteller nach dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen gelten auch für die natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere vorgefertigte Produkte montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet und/oder kennzeichnet und/oder für die Festlegung der Zweckbestimmung als Produkt im Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt nicht für Personen, die − ohne Hersteller im Sinne des Unterabsatzes 1 zu sein − bereits in Verkehr gebrachte Produkte für einen namentlich genannten Patienten entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren oder anpassen.” (Artikel 1 Absatz 2 lit. f Unterabsatz 2 RL 93/42/EWG bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i) Unterabsatz 2 RL 90/385/EWG).
„Die dem Hersteller nach dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen gelten auch für die natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere vorgefertigte Produkte montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet und/oder kennzeichnet und/oder für die Festlegung der Zweckbestimmung als Produkt im Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt nicht für Personen, die − ohne Hersteller im Sinne des Unterabsatzes 1 zu sein − bereits in Verkehr gebrachte Produkte für einen namentlich genannten Patienten entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren oder anpassen.” (Artikel 1 Absatz 2 lit. f Unterabsatz 2 RL 93/42/EWG bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i) Unterabsatz 2 RL 90/385/EWG).
Eine Ausnahme wurde also für solche handelnden Personen gemacht, die bereits in Verkehr gebrachte Produkte für einen individuell bestimmten Patienten entsprechend der Zweckbestimmung des Produkts montierten oder anpassten. Der nationale Gesetzgeber hatte diese Regelung inhaltsgleich in § 3 Nr. 15 Satz 2 f MPG a. F. übernommen.