02008 Artikel 8 MDR: Anwendung Harmonisierter Normen
Artikel 8 MDR regelt insbesondere die Konformitätsvermutung, die im Rahmen der Konformitätsbewertung bei Einhaltung harmonisierter Normen sowohl für die Konformität von Produkten mit den Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen, als auch für Systeme und Prozesse angenommen wird. Neben einer Betrachtung zur Entwicklung harmonisierter Normen werden auch Einschränkungen der Konformitätsvermutung aufgrund von Anhängen ZA und/oder ZB in den harmonisierten Normen aufgezeigt. von: |
Artikel 8 MDR:
Konsolidierte MDR-Version vom 24.04.2020 |
1 Einleitung und historische Entwicklung
Neue Konzeption
Bereits Mitte der achtziger Jahre beschlossen die damaligen Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Neuen Konzeption (engl. „New Approach”) ein umfassendes Konzept für die Konformitätsbewertung. Ziel war die Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarkts, die Abschaffung von Handelsbarrieren und damit die Sicherstellung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft.
Bereits Mitte der achtziger Jahre beschlossen die damaligen Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Neuen Konzeption (engl. „New Approach”) ein umfassendes Konzept für die Konformitätsbewertung. Ziel war die Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarkts, die Abschaffung von Handelsbarrieren und damit die Sicherstellung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft.
Eine wesentliche Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele war die Entschließung des Rates vom 16. Juli 1984 über eine „Neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung” [1] , die ein Regelwerk für die Erarbeitung von europäischen Normen durch die europäischen Normungsorganisationen unter dem Mandat der Europäischen Kommission in Brüssel beschrieb.
Festgelegt wurde eine eindeutige Trennung der Zuständigkeiten zwischen dem europäischen Gesetzgeber und den europäischen Normungsorganisationen.