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04042 § 35 MPG: Kosten

Das MPG wurde mit dem Geltungsbeginn der MDR aufgehoben. Allerdings hat es noch so lange Bedeutung, wie die sogenannten Legacy Devices verkehrsfähig sind. Denn die Legacy Devices entsprechen noch den alten Richtlinien 90/385/EWG oder 93/42/EWG und das MPG beinhaltet die nationalen Regeln für die Umsetzung der Richtlinien (s. Kap. 02120, 2.13). Deshalb stellen wir Ihnen die Kommentierung des MPG auch weiterhin in diesem Werk zur Verfügung.
§ 35 Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 9 zu erheben. Soweit das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.

1 Einleitung

§ 35 MPG legt fest, dass für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz – einem Bundesgesetz – und den zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren nach den Regelungen des § 37 MPG in Verbindung mit dem § 35 MPG zu erheben sind. Wenn der Bund von seiner Rechtssetzungskompetenz Gebrauch macht, gilt die hierauf basierende Rechtsvorschrift „Gebührenverordnung zum Medizinproduktegesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen (Medizinprodukte-Gebührenverordnung)” (s. Kap. B0206Medizinprodukte-Gebührenverordnung).
Für weitere Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird im § 35 MPG auf das Verwaltungskostengesetz (Bundesgesetz) und subsidiär auf die Landesregierungen verwiesen, die nach Art. 83 GG für die Ausführung des Medizinproduktegesetzes zuständig sind.
Den Landesregierungen wird das Recht zuerkannt, für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in ihrem Bereich entsprechende Vorschriften zu erlassen, wenn das Bundesministerium für Gesundheit keinen Gebrauch von der Ermächtigung nach § 37 Abs. 9 MPG gemacht hat. Die Landesregierungen haben von diesem Recht in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht.

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