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02084 Artikel 84 MDR: Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 (MDR) legt Regelungen zum Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen fest. Die detaillierten Anforderungen an diesen Plan sind im Anhang III Abschnitt 1.1. MDR dargelegt.
von:
Artikel 84 MDR:
Das System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 83 stützt sich auf einen Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen; die für diesen Plan geltenden Anforderungen sind in Anhang III Abschnitt 1.1 dargelegt. Bei Produkten, die keine Sonderanfertigungen sind, ist der Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen Teil der technischen Dokumentation gemäß Anhang II.
Konsolidierte MDR-Version vom 24.04.2020

1 Einleitung

Im Artikel 84 MDR sind die Regelungen zum sogenannten Post-Market Surveillance-Plan, kurz: PMS-Plan, aufgeführt, der für jedes Produkt bzw. jede Produktgruppe erstellt werden muss. Der Hersteller erbringt in dem PMS-Plan den Nachweis, dass er die Verpflichtung an das PMS-System nach Artikel 83 MDR erfüllt.
Im Anhang III MDR werden die Inhalte und formalen Anforderungen an den PMS-Plan dargelegt. Der Plan ist für alle Produkte – mit Ausnahme von Sonderanfertigungen – Bestandteil der Technischen Dokumentation nach Anhang II MDR.

2 Inhaltliche Kommentierung

2.1 Zielstellung

Der PMS-Plan definiert, wie der Hersteller beabsichtigt, systematisch und proaktiv relevante Daten über den Gebrauch der Medizinprodukte zu erheben und zu analysieren, um die Qualität, Leistung und Sicherheit der Produkte während der gesamten Lebensdauer zu bewerten und um entsprechende Korrektur- und Präventivmaßnahmen abzuleiten. Das Ausmaß der Aktivitäten soll der Risikoklasse und der Art des Produkts angemessen sein.

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