02013 Artikel 13 MDR: Allgemeine Pflichten der Importeure
Artikel 13 MDR beschäftigt sich mit den Pflichten des Importeurs, der, ebenso wie der Bevollmächtigte, immer dann erforderlich ist, wenn der in der Kennzeichnung angegebene Hersteller eines Produkts außerhalb der Union ansässig ist. Er spielt eine besondere Rolle, da er die Produkte außereuropäischer Hersteller erstmalig in die Europäische Union einführt. Ihm wird die Verantwortung für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften auferlegt und er haftet – ebenso wie der Hersteller – für fehlerhafte Produkte. von: |
Artikel 13 MDR: Allgemeine Pflichten der Importeure:
Konsolidierte MDR-Version vom 24.04.2020 |
1.1 Die Rolle der Wirtschaftsakteure
Mit der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) wird ein vollständiges wirtschaftliches Regelwerk für Medizinprodukte eingeführt. Während die alten Richtlinien (90/385/EWG und 93/42/EWG), die durch diese Vorschrift ersetzt wurden, nur Regelungen für den Hersteller und den Bevollmächtigten enthielten, regelt die MDR zusätzlich die Rechte und Pflichten des Importeurs und Händlers (gemeinschaftlich mit Hersteller und Bevollmächtigtem „Wirtschaftsakteure” genannt). [1] Somit wird die gesamte Lieferkette vom Hersteller bis zum Endverbraucher abgedeckt.
EG 765/2008
Die Regelung zu den Wirtschaftsakteuren (Economic Operators (EO)) in der MDR ist nicht neu. Sie basiert auf der Verordnung (EG) 765/2008 [2] über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten sowie die produktbezogenen Harmonisierungsrechtsvorschriften und dem zugehörigen Beschluss Nr. 768/2008/EG [3] , die gemeinsam die Basis für alle Rechtsetzungsakte der Kommission darstellen und die das sog. „New Legislative Framework” begründen. Sie dienen als Grundlage und auch als Vorlage für die Regelungen, die die EU-Kommission bei der Konzeption harmonisierter Rechtsakte zu Regelungen für Produkte zu beachten hat. Daher basieren viele Regelungen der MDR auf diesen beiden Rechtsakten aus dem Jahr 2008:
Die Regelung zu den Wirtschaftsakteuren (Economic Operators (EO)) in der MDR ist nicht neu. Sie basiert auf der Verordnung (EG) 765/2008 [2] über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten sowie die produktbezogenen Harmonisierungsrechtsvorschriften und dem zugehörigen Beschluss Nr. 768/2008/EG [3] , die gemeinsam die Basis für alle Rechtsetzungsakte der Kommission darstellen und die das sog. „New Legislative Framework” begründen. Sie dienen als Grundlage und auch als Vorlage für die Regelungen, die die EU-Kommission bei der Konzeption harmonisierter Rechtsakte zu Regelungen für Produkte zu beachten hat. Daher basieren viele Regelungen der MDR auf diesen beiden Rechtsakten aus dem Jahr 2008:
• | Die Verordnung (EG) 765/2008 regelt beispielsweise die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die Rahmenbedingungen für die Marktüberwachung einschließlich der Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten sowie allgemeine Grundsätze zur CE-Kennzeichnung. |
• | Der Beschluss 768/2008/EG regelt den einheitlichen Rahmen und Musterbestimmungen für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Harmonisierung von Produktvermarktungsbedingungen. |
In beiden Rechtsakten werden die Rollen und Begriffsbestimmungen zu den Wirtschaftsakteuren festgelegt, wie sie in weitgehender Übereinstimmung auch in die MDR übernommen wurden. Der in diesen Regelungen als „Einführer” genannte Wirtschaftsakteur wird in der MDR als „Importeur” bezeichnet.