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02059 Artikel 59 MDR: Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren

Damit im Krisenfall oder unter ungewöhnlichen Umständen ein Produkt angewendet werden kann, bei dem keine Konformitätsbewertung nach den in Artikel 52 MDR festgelegten Verfahren durchgeführt wurde oder die vorgeschriebene Prozedur noch nicht abgeschlossen wurde, liegt es im Ermessen des jeweiligen Mitgliedsstaats das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme eines Produkts in Ausnahmefällen zu gestatten.
So soll sichergestellt sein, dass in Notfällen der Zugang zu lebenswichtigen Technologien gewährleistet ist und nicht durch formale Hürden beschränkt wird.
von:
Artikel 59 MDR:
(1)
Jede zuständige Behörde kann − abweichend von Artikel 52 dieser Verordnung oder im Zeitraum vom 24. April 2020 bis zum 25. Mai 2021 abweichend von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/385/EWG oder abweichend von Artikel 11 Absätze 1 bis 6 der Richtlinie 93/42/EWG − auf ordnungsgemäß begründeten Antrag im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme eines spezifischen Produkts genehmigen, bei dem die gemäß den genannten Artikeln geltenden Verfahren nicht durchgeführt wurden, dessen Verwendung jedoch im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt.
(2)
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder Entscheidung zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme eines Produkts gemäß Absatz 1, sofern eine solche Genehmigung nicht nur für die Verwendung durch einen einzigen Patienten erteilt wurde.
Der Mitgliedstaat kann die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von jeder Genehmigung unterrichten, die er vor dem 24. April 2020 gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Richtlinie 90/385/EWG oder Artikel 11 Absatz 13 der Richtlinie 93/42/EWG erteilt hat.
(3)
Im Anschluss an eine Unterrichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Kommission in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit eine von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung — oder falls sie vor dem 24. April 2020 erteilt wurde, eine gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Richtlinie 90/385/EWG oder gemäß Artikel 11 Absatz 13 der Richtlinie 93/42/EWG erteilte Genehmigung — im Wege von Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum auf das gesamte Gebiet der Union ausweiten und die Bedingungen festlegen, unter denen das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der menschlichen Sicherheit und Gesundheit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 114 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Konsolidierte MDR-Version vom 24.04.2020

1 Einleitung

Auch für die Verordnung über Medizinprodukte gilt: „Keine Regel ohne Ausnahme”. Es liegt im Ermessen des jeweiligen Mitgliedsstaats das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme eines Produkts zu gestatten, bei dem keine Konformitätsbewertung nach den in Artikel 52 MDR festgelegten Verfahren durchgeführt wurde.
Dies ermöglicht es jedem Mitgliedstaat im Krisenfall oder unter ungewöhnlichen Umständen, wenn die Anwendung des Produkts im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit liegt, ein Produkt anzuwenden, auch wenn die vorgeschriebene Prozedur nicht durchgeführt oder noch nicht abgeschlossen wurde. Damit soll sichergestellt sein, dass in Notfällen der Zugang zu lebenswichtigen Technologien gewährleistet ist und nicht durch formale Hürden beschränkt wird.
Der Mitgliedstaat, der die Verwendung eines solchen „unbewerteten Produkts” auf seinem Hoheitsgebiet genehmigt hat, muss jedoch die Kommission und die übrigen Mitgliedsstaaten davon unterrichten. Im Anschluss daran kann die Kommission, wenn dies für die öffentliche Gesundheit notwendig ist, für einen begrenzten Zeitraum das Produkt für die gesamte Union verfügbar machen.

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