02014 Artikel 14 MDR: Allgemeine Pflichten der Händler
Artikel 14 MDR beschreibt erstmals die Pflichten des Händlers als Marktbeteiligten im Medizinproduktesektor. Zwar waren Händler natürlich auch schon vor der MDR in der Kette zwischen Hersteller und Patient involviert. Dennoch gab es bislang keine explizit auf diesen Akteur zugeschnittenen Vorgaben, was in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten im Hinblick auf ihre konkreten Aufgaben und Pflichten führte; die Klärung der oft wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wurde bislang den Gerichten überlassen.
Obwohl die MDR nun konkrete Anforderungen an Händler formuliert, sind diese in ihren Einzelheiten wiederum mitunter auslegungsbedürftig. Im Ergebnis dürften sich die (gerichtlichen) Auseinandersetzungen somit fortsetzen. von: |
Artikel 14 MDR
Konsolidierte MDR-Version vom 08.07.2021 |
1.1 Rolle des Händlers unter MP-Richtlinien und MPG
Die Medizinprodukterichtlinien 93/42/EWG und 90/385/EG regelten den Handel und Vertrieb mit Medizinprodukten nur rudimentär. Auch im deutschen Recht waren Händler nur an einigen Stellen implizit angesprochen (z. B. beim Einsatz und bei der Schulung von Medizinprodukteberatern oder bei Pflichten im Zusammenhang mit Funktionskontrolle und Einweisungen im Rahmen der Betreiberverordnung). Allein in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) [1] normierte der deutsche Gesetzgeber Vorgaben für den Handel. Darüber hinaus war der Handel mit Medizinprodukten bislang aber − insbesondere auf der gesamten europäischen Ebene − weitestgehend unreglementiert und nicht harmonisiert.
Die MDR formuliert die Motivation für die Verpflichtung der Wirtschaftsakteure in Erwägungsgrund 27:
Erwägungsgrund 27
„Die allgemeinen Verpflichtungen der verschiedenen Wirtschaftsakteure (...) sollten in den verschiedenen Teilen der vorliegenden Verordnung niedergelegten Verpflichtungen auf Basis des Neuen Rechtsrahmens für die Vermarktung von Produkten klar festgelegt werden, damit die jeweiligen Akteure ihre rechtlichen Verpflichtungen besser verstehen und somit die Regulierungsvorschriften auch besser einhalten können.”
„Die allgemeinen Verpflichtungen der verschiedenen Wirtschaftsakteure (...) sollten in den verschiedenen Teilen der vorliegenden Verordnung niedergelegten Verpflichtungen auf Basis des Neuen Rechtsrahmens für die Vermarktung von Produkten klar festgelegt werden, damit die jeweiligen Akteure ihre rechtlichen Verpflichtungen besser verstehen und somit die Regulierungsvorschriften auch besser einhalten können.”