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04051 § 43 MPG: Einziehung

Das MPG wurde mit dem Geltungsbeginn der MDR aufgehoben. Allerdings hat es noch so lange Bedeutung, wie die sogenannten Legacy Devices verkehrsfähig sind. Denn die Legacy Devices entsprechen noch den alten Richtlinien 90/385/EWG oder 93/42/EWG und das MPG beinhaltet die nationalen Regeln für die Umsetzung der Richtlinien (s. Kap. 02120, 2.13). Deshalb stellen wir Ihnen die Kommentierung des MPG auch weiterhin in diesem Werk zur Verfügung. [1]
§ 43 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 40 oder § 41 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 42 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

1 Einleitung

Der Gesetzgeber sieht für den Fall einer Straftat nach § 40 oder § 41 MPG oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 42 MPG vor, dass das beteiligte Medizinprodukt von der zuständigen Behörde eingezogen werden kann. Dieses ist letztlich eine konsequente Folge, wenn insbesondere eine potenzielle Gefährdung der Allgemeinheit vermieden werden muss.
Da § 43 MPG keinerlei weitergehenden Erläuterungen zum Begriff „Medizinprodukt” enthält (z. B. Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 MPG), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff „Medizinprodukt” als Oberbegriff verwendet und damit die Vorschrift sowohl für
aktive implantierbare medizinische Geräte als auch für
In-vitro-Diagnostika und
sonstige Medizinprodukte gilt.
Die Einziehung ist eine Nebenstrafe (§ 74 ff. StGB) oder eine Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit (§ 23 ff. OWiG).

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