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04045 § 37a MPG: Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das MPG wurde mit dem Geltungsbeginn der MDR aufgehoben. Allerdings hat es noch so lange Bedeutung, wie die sogenannten Legacy Devices verkehrsfähig sind. Denn die Legacy Devices entsprechen noch den alten Richtlinien 90/385/EWG oder 93/42/EWG und das MPG beinhaltet die nationalen Regeln für die Umsetzung der Richtlinien (s. Kap. 02120, 2.13). Deshalb stellen wir Ihnen die Kommentierung des MPG auch weiterhin in diesem Werk zur Verfügung.
§ 37a Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbesondere zur Durchführung und Qualitätssicherung der Überwachung, zur Sachkenntnis der mit der Überwachung beauftragten Personen, zur Ausstattung, zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit der Behörden.

1 Einleitung

Nach Artikel 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze – hier das Medizinproduktegesetz und das Heilmittelwerbegesetz – als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
§ 26 MPG enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung medizinprodukterechtlicher Vorschriften durch die Landesbehörden.
Hinweis: Die „zuständige Behörde” im Sinne des Medizinproduktegesetz und zugehöriger Verordnungen ist eine Landesbehörde. Das Bundesland legt eigenverantwortlich fest, welche Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die jeweiligen Überwachungsaufgaben wahrnimmt.
In § 26 MPG ist festgelegt (s. Kap. 04033Durchführung der Überwachung”), dass Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland immer dann der Überwachung durch Landesbehörden unterliegen, wenn in ihnen Medizinprodukte

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