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02206 Anhang VI MDR: Bei der Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren gemäß Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 31 vorzulegende Informationen, in die UDI-Datenbank zusammen mit der UDI-DI gemäß den Artikeln 28 und 29 einzugebende zentrale Datenelemente und das UDI-System

Die EU-Verordnung 2017/745 (MDR) legt in Anhang VI verschiedene Anforderungen für die Registrierung von Medizinprodukten fest. Teil A beschreibt, welche Informationen Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure vorlegen müssen, um den Vorgaben der Artikel 29 und 31 MDR zu entsprechen. Diese Daten werden im Eudamed-System gespeichert und sind für die Öffentlichkeit und Behörden zugänglich.
Teil B des Anhangs fokussiert sich auf die „zentralen Datenelemente” des UDI-DI-Datensatzes. Hersteller müssen diese zusätzlichen Informationen in der UDI-Datenbank hinterlegen, um den Registrierungsanforderungen des Artikels 29 MDR gerecht zu werden. Diese Daten sind nicht nur für Behörden, sondern auch für die Öffentlichkeit über Eudamed zugänglich, um essenzielle und sicherheitsrelevante Produktinformationen leicht auffindbar zu machen.
Teil C ergänzt die Hauptverordnung durch zusätzliche Definitionen und Anforderungen an das UDI-System. Es werden spezifische UDI-Anforderungen für bestimmte Produktarten wie Implantate oder Software festgelegt.
von:

1 Teil A – Allgemeine Anmerkungen

Bei jeglichem Registrierungsprozess sind für eine definierte Menge an Attributen bestimmte Informationen (Daten) zu erfassen. Mit Abschluss der Erfassung können diese Informationen für Folgeprozesse bereitgestellt und von diesen weiterverarbeitet werden.
Dieser sehr allgemein beschriebene Prozess läuft in den Eudamed-Systemen zur Registrierung der Wirtschaftsakteure und zur Produkteregistrierung (UDI-Datenbank) nicht anders ab. Die MDR nennt die Attribute, für die Informationen bereitgestellt werden müssen, auch „zentrale Datenelemente”.
In Anhang VI Teil A MDR wird die Mindestmenge derjenigen Attribute definiert, für die bei den Registrierungsprozessen
von Produkten gemäß Artikel 29 Absatz 4 MDR durch den Hersteller und
als Wirtschaftsakteuer zur Erlangung einer SRN („Single Registration Number”) gemäß Artikel 31 MDR durch den Hersteller, Bevollmächtigten und Importeur
Informationen zu erfassen und bereitzustellen sind.
Es handelt sich dabei um keine grundsätzlich neuen Attribute, sondern um solche, die
im Falle der Registrierung der Hersteller, der Bevollmächtigten und der Importeure auf organisatorischer und administrativer Ebene und
im Falle der Registrierung der Produkte im Wesentlichen auf der Ebene der technischen Dokumentation sowie damit verbundener Dokumentation zur Auslegung und Herstellung der Produkte
inhaltlich bereits abgedeckt sein und zu denen valide Informationen vorliegen sollten. Aus diesem Grund sollte es für die betroffenen Wirtschaftsakteure keine besondere Schwierigkeit darstellen, die Inhalte zu den in diesem Anhang aufgelisteten Themen für ein MDR-konformes Produkt bereitzustellen. Auf die spezifischen, im Anhang genannten Attribute wird in den folgenden Abschnitten dieses Kommentars eingegangen.
In Bezug auf die Produktregistrierung werden in Anhang VI Teil A MDR darüber hinaus allgemeine Vorgaben zum Inhalt festgelegt. Dieser hat „vollständig und richtig” zu sein und muss „aktualisiert” werden.
Die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Produktinformationen sollte durch die entsprechenden internen Regelungen des Wirtschaftsakteurs, eingebettet in das Qualitätsmanagementsystem (Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe h MDR – „Kohärenz und der Validität” der Information), sichergestellt werden.
Für die technische Dokumentation als wesentliche Informationsquelle der produktbezogenen Informationen besteht ein vergleichbarer Anspruch (Artikel 10 Absatz 4 MDR).
Hinweis
Die Registrierungspflichten der MDR erhöhen die Anforderungen an den Umgang mit Informationen bei den Wirtschaftsakteuren – insbesondere beim Hersteller – deutlich. Oftmals stellt weniger die absolute Verfügbarkeit von Informationen eine Herausforderung dar, sondern eher ihre prozedurale Lenkung und Verfügbarkeit für die relevanten Einheiten in einem Unternehmen. Mängel in diesem Bereich haben nicht nur Effizienzeinbußen zur Folge, sondern erhöhen darüber hinaus das Auftreten von Inkonsistenzen, Fehlern und Aktualitätsmängeln ganz wesentlich. Die von der MDR vorgesehene Anforderung, dass diese Lenkung über das Qualitätsmanagementsystem sichergestellt werden muss, erscheint daher schlüssig. Seitens der Hersteller sollten damit verknüpfte Themen wie personelle Ressourcen, technische Infrastruktur etc. nicht außer Acht gelassen werden, um diese Anforderungen angemessen erfüllen zu können.
Die grundlegenden Anforderungen der MDR in Bezug auf die UDI-Zuteilung durch den Hersteller sind unabhängig von der noch ausstehenden vollen Verfügbarkeit der Registrierungssysteme von Eudamed seit dem 26. Mai 2021 zu erfüllen (MDCG 2021-1: ”Guidance on harmonised administrative practices and alternative technical solutions until EUDAMED is fully functional"). Es sollte daher nicht angenommen werden, dass Prozesse und Regelungen zur Sicherstellung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen erst mit der vollen Verfügbarkeit von Eudamed vorhanden sein müssen. Vielmehr sollten sie bereits so weit etabliert sein, dass sie für die Zuteilung der UDI-Anwendung finden können. Zur weiteren Vertiefung des Themas Qualitätsmanagement im Kontext von UDI wird auf MDCG 2021-19 verwiesen (s. Arbeitshilfe).[ MDCG_2021-19.pdf]
Bevor im Folgenden auf die einzelnen Abschnitte von Anhang VI Teil A MDR eingegangen wird, ist zu Anhang VI MDR generell noch anzumerken, dass dieser nicht als vollumfassende „UDI-Spezifikation” der MDR verstanden werden sollte. Es werden dort ausschließlich Mindestanforderungen festgelegt. Weitere Anforderungen werden über

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