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02123 Artikel 123 MDR: Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Artikel 123 regelt das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn der MDR als Ganzes (Artikel 123 Absätze 1 und 2 MDR), aber auch Abweichungen im Geltungsbeginn bei einzelnen Regelungsbereichen (Artikel 123 Abs. 3 a−j MDR). Mit der Verordnung (EU) 2020/561 wurde im Wesentlichen der Geltungsbeginn der MDR um ein Jahr auf den 26. Mai 2021 verschoben.
von:
Artikel 123 MDR
(1)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)
Sie gilt ab dem 26. Mai 2021.
(3)
Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:
a)
Die Artikel 35 bis 50 gelten ab dem 26. November 2017. Die den Benannten Stellen gemäß den Artikeln 35 bis 50 erwachsenden Verpflichtungen gelten jedoch von dem genannten Tag an bis zum 26. Mai 2021 nur für diejenigen Stellen, die einen Antrag auf Benennung gemäß Artikel 38 einreichen;
b)
die Artikel 101 und 103 gelten ab dem 26. November 2017;
c)
Artikel 102 gilt ab dem 26. Mai 2018;
d)
unbeschadet der Verpflichtungen der Kommission gemäß Artikel 34 gelten — wenn aufgrund von Umständen, die bei der Erstellung des Plans gemäß Artikel 34 Absatz 1 nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, Eudamed am 26. Mai 2021 nicht voll funktionsfähig ist — die Pflichten und Anforderungen im Zusammenhang mit Eudamed, ab dem Datum, das sechs Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 34 Absatz 3 entspricht. Die Bestimmungen, auf die im vorstehenden Satz Bezug genommen wird, sind:
Artikel 29,
Artikel 31,
Artikel 32,
Artikel 33 Absatz 4,
Artikel 40 Absatz 2 Satz 2,
Artikel 42 Absatz 10a,
Artikel 43 Absatz 2,
Artikel 44 Absatz 12 Unterabsatz 2,
Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe d und e,
Artikel 53 Absatz 2,
Artikel 54 Absatz 3,
Artikel 55 Absatz 1,
Artikel 70 bis 77,
Artikel 78 Absätze 1 bis 13,
Artikel 79 bis 82,
Artikel 86 Absatz 2,
Artikel 87 und 88,
Artikel 89 Absätze 5 und 7 und Artikel 89 Absatz 8 Unterabsatz 3,
Artikel 90,
Artikel 93 Absätze 4, 7 und 8,
Artikel 95 Absätze 2 und 4,
Artikel 97 Absatz 2 letzter Satz,
Artikel 99 Absatz 4,
Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2.
Bis Eudamed voll funktionsfähig ist, gelten die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG weiter zur Erfüllung der Pflichten, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Buchstabens genannten Bestimmungen festgelegt sind, bezüglich des Informationsaustauschs, einschließlich insbesondere Informationen zur Vigilanzberichterstattung, zu klinischen Prüfungen, zur Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren und Bescheinigungen.
e)
Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 56 Absatz 5 kommen 18 Monate nach dem späteren der unter Buchstabe d genannten Daten zur Anwendung;
f)
für implantierbare Produkte und Produkte der Klasse III kommt Artikel 27 Absatz 4 ab dem 26. Mai 2021 zur Anwendung. Für Produkte der Klasse IIa und der Klasse IIb kommt Artikel 27 Absatz 4 ab dem 26. Mai 2023 zur Anwendung. Für Produkte der Klasse I kommt Artikel 27 Absatz 4 ab dem 26. Mai 2025 zur Anwendung;
g)
für wiederverwendbare Produkte, bei denen der UDI-Träger auf dem Produkt selbst zu platzieren ist, kommt Artikel 27 Absatz 4 folgendermaßen zur Anwendung
i)
für implantierbare Produkte und Produkte der Klasse III ab dem 26. Mai 2023;
ii)
für Produkte der Klassen IIa und IIb ab dem 26. Mai 2025;
iii)
für Produkte der Klasse I ab dem 26. Mai 2027;
h)
das Verfahren gemäß Artikel 78 findet unbeschadet des Artikels 78 Absatz 14 ab dem 26. Mai 2027 Anwendung.
i)
Artikel 120 Absatz 12 gilt ab dem 26. Mai 2019.
j)
Artikel 59 gilt ab dem 24. April 2020.
Konsolidierte MDR Version vom 24.04.2020

1 Einleitung

Artikel 123 MDR regelt das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn der MDR als Ganzes (Artikel 123 Absätze 1 und 2 MDR), aber auch den vorgezogenen oder späteren Geltungsbeginn einzelner Regelungsbereiche (s. Kap. A0101, Artikel 123 Abs. 3 a−i MDR).

2 Inhaltliche Kommentierung

2.1 Inkrafttreten der MDR

Artikel 123 Absatz 1 MDR legt fest, dass die MDR am 20. Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 05.05.2017, genau einen Monat, nachdem sie am 05. April 2017 in Straßburg vom Präsidenten A. Tajani des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Europäischen Rates, I. Borg, unterschrieben worden war. Entsprechend trat die Verordnung am 25. Mai 2017 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten können die in der MDR festgelegten Aktivitäten durch die Kommission und die Mitgliedsstaaten umgesetzt werden, beispielsweise können mitgeltende Dokumente (z. B. delegierte Rechtsakte) erlassen und Gremien bestellt werden, z. B. Expertengremien, um sicherzustellen, dass zum Geltungsbeginn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein werden.

2.2 Geltungsbeginn der MDR

Der Geltungsbeginn wurde in Artikel 123 Abs. 2 MDR zunächst auf den 26. Mai 2020 festgelegt, mit der Verordnung (EU) 2020/561 wurde der Geltungsbeginn allerdings um ein Jahr nach hinten verschoben; auf den 26. Mai 2021. D. h., ab diesem Datum sind die Bestimmungen der MDR in den Staaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar, sofern nicht in Artikel 123 Abs. 3 MDR etwas Anderes festgelegt ist.

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