-- WEBONDISK OK --

02060 Artikel 60 MDR: Freiverkaufszertifikate

Für den Export in Drittländer wird häufig noch ein zusätzliches Freiverkaufszertifikat gefordert, in dem der jeweilige Mitgliedsstaat zusätzlich bestätigt, dass mit dem Produkt in der Union Handel getrieben werden darf.
Es kann sowohl vom Hersteller als auch vom Bevollmächtigten beantragt werden.
von:
Artikel 60 MDR:
(1)
Der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller oder der Bevollmächtigte seine eingetragene Niederlassung hat, stellt auf Antrag des Herstellers oder des Bevollmächtigten ein Freiverkaufszertifikat für Exportzwecke aus, in dem bescheinigt wird, dass der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte in seinem Hoheitsgebiet seine eingetragene Niederlassung hat und dass mit dem betreffenden Produkt, das gemäß dieser Verordnung die CE-Kennzeichnung trägt, in der Union gehandelt werden darf. Das Freiverkaufszertifikat weist die Basis-UDI-DI für das Produkt aus, die in der UDI-Datenbank gemäß Artikel 29 enthalten ist. Hat eine Benannte Stelle eine Bescheinigung gemäß Artikel 56 ausgestellt, so weist das Freiverkaufszertifikat die einmalige Identifizierungsnummer der von der Benannten Stelle ausgestellten Bescheinigung gemäß Anhang XII Kapitel II Abschnitt 3 aus.
(2)
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der internationalen Praxis in Bezug auf die Verwendung von Freiverkaufszertifikaten ein Muster für Freiverkaufszertifikate festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Konsolidierte MDR-Version vom 24.04.2020

1 Einleitung

Die Freiverkaufszertifikate, auch Ausfuhrbescheinigungen, Exportbescheinigungen, Free-Sales Certificates oder ähnlich genannt, werden in aller Regel für den Export von Waren in Staaten außerhalb der Europäischen Union benötigt, um den jeweiligen Staaten einen Nachweis über die Verkehrsfähigkeit in der EU zu liefern.
Export in Drittländer
Innerhalb der Union gilt das CE-Kennzeichen als Passierschein und bescheinigt dem Produkt die Verkehrsfähigkeit in der Union. Für den Export in Drittländer wird jedoch häufig noch ein zusätzliches Freiverkaufszertifikat gefordert, in dem der jeweilige Mitgliedsstaat zusätzlich bestätigt, dass mit dem Produkt in der Union Handel getrieben werden darf. Oftmals ist eine solche Bescheinigung Voraussetzung dafür, dass ein Produkt in einem Drittland eingeführt werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass gemäß Artikel 60 MDR solche Freiverkaufszertifikate nur vom entsprechenden Mitgliedsstaat ausgestellt werden können, in dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter (wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union hat) ihren Sitz haben. Das Verfahren zur Ausstellung wird wiederum von den Mitgliedsstaaten geregelt. In Deutschland wird gemäß § 10 MPDG [1] von der zuständigen Behörde ein Freiverkaufszertifikat ausgestellt.

Weiterlesen und „Praxis Medizinprodukterecht digital“ 4 Wochen gratis testen:

  • Praxisnahe Erläuterungen zur Umsetzung von MDR und MPBetreibV
  • Alle relevanten Rechtsgrundlagen in aktueller Version
  • Onlinezugriff – überall verfügbar


Sie haben schon ein Abonnement oder testen bereits? Hier anmelden

Ihre Anfrage wird bearbeitet.
AuthError LoginModal