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02013 Artikel 13 MDR: Allgemeine Pflichten der Importeure

Artikel 13 MDR beschäftigt sich mit den Pflichten des Importeurs, der, ebenso wie der Bevollmächtigte, immer dann erforderlich ist, wenn der in der Kennzeichnung angegebene Hersteller eines Produkts außerhalb der Union ansässig ist. Er spielt eine besondere Rolle, da er die Produkte außereuropäischer Hersteller erstmalig in die Europäische Union einführt. Ihm wird die Verantwortung für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften auferlegt und er haftet – ebenso wie der Hersteller – für fehlerhafte Produkte.
von:
Artikel 13 MDR: Allgemeine Pflichten der Importeure:
(1)
Importeure dürfen in der Union nur Produkte in Verkehr bringen, die dieser Verordnung entsprechen.
(2)
Um ein Produkt in Verkehr zu bringen, überprüft der Importeur, dass
a)
das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt und eine EU-Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt wurde,
b)
der Hersteller bekannt ist und einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 11 benannt hat,
c)
das Produkt gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet ist und ihm die erforderliche Gebrauchsanweisung beiliegt,
d)
der Hersteller für das Produkt gegebenenfalls eine UDI gemäß Artikel 27 vergeben hat.
Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist; in diesem Fall informiert er den Hersteller und den Bevollmächtigten des Herstellers. Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass von dem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt, informiert er außerdem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Importeur niedergelassen ist.
(3)
Importeure geben auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung oder auf einem dem Produkt beiliegenden Dokument ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre eingetragene Niederlassung und die Anschrift an, unter der sie zu erreichen sind, so dass ihr tatsächlicher Standort ermittelt werden kann. Sie sorgen dafür, dass eine zusätzliche Kennzeichnung die Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.
(4)
Die Importeure überprüfen, dass das Produkt in dem elektronischen System gemäß Artikel 29 registriert ist. Sie ergänzen diese Registrierung durch ihre Daten gemäß Artikel 31.
(5)
Während sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Importeure dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nicht beeinträchtigen und dass etwaige Vorgaben der Hersteller eingehalten werden.
(6)
Die Importeure führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe und Rücknahmen und stellen dem Hersteller, dem Bevollmächtigten und den Händlern alle von diesen angeforderten Informationen zur Verfügung, damit sie Beschwerden prüfen können.
(7)
Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, teilen dies unverzüglich dem Hersteller und seinem Bevollmächtigten mit. Die Importeure arbeiten mit dem Hersteller, dem Bevollmächtigten des Herstellers und der zuständigen Behörde zusammen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen oder es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Geht von dem Produkt eine schwerwiegende Gefahr aus, informieren sie außerdem unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben, sowie gegebenenfalls die Benannte Stelle, die für das betreffende Produkt eine Bescheinigung gemäß Artikel 56 ausgestellt hat, und übermitteln dabei insbesondere genaue Angaben zur Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8)
Importeure, denen Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, der Patienten oder Anwender über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt, das sie in den Verkehr gebracht haben, zugehen, leiten diese unverzüglich an den Hersteller und seinen Bevollmächtigten weiter.
(9)
Die Importeure halten über den in Artikel 10 Absatz 8 genannten Zeitraum eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls eine Kopie der gemäß Artikel 56 ausgestellten einschlägigen Bescheinigung einschließlich etwaiger Änderungen und Nachträge bereit.
(10)
Die Importeure kooperieren mit den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zur Abwendung oder, falls dies nicht möglich ist, Minderung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. Die Importeure stellen einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihre eingetragene Niederlassung haben, auf deren Ersuchen unentgeltliche Proben des Produkts zur Verfügung oder gewähren ihr, sofern dies nicht praktikabel ist, Zugang zu dem Produkt.
Konsolidierte MDR-Version vom 24.04.2020

1 Einleitung

1.1 Die Rolle der Wirtschaftsakteure

Mit der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) wird ein vollständiges wirtschaftliches Regelwerk für Medizinprodukte eingeführt. Während die alten Richtlinien (90/385/EWG und 93/42/EWG), die durch diese Vorschrift ersetzt wurden, nur Regelungen für den Hersteller und den Bevollmächtigten enthielten, regelt die MDR zusätzlich die Rechte und Pflichten des Importeurs und Händlers (gemeinschaftlich mit Hersteller und Bevollmächtigtem „Wirtschaftsakteure” genannt). [1] Somit wird die gesamte Lieferkette vom Hersteller bis zum Endverbraucher abgedeckt.
EG 765/2008
Die Regelung zu den Wirtschaftsakteuren (Economic Operators (EO)) in der MDR ist nicht neu. Sie basiert auf der Verordnung (EG) 765/2008 [2] über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten sowie die produktbezogenen Harmonisierungsrechtsvorschriften und dem zugehörigen Beschluss Nr. 768/2008/EG [3], die gemeinsam die Basis für alle Rechtsetzungsakte der Kommission darstellen und die das sog. „New Legislative Framework” begründen. Sie dienen als Grundlage und auch als Vorlage für die Regelungen, die die EU-Kommission bei der Konzeption harmonisierter Rechtsakte zu Regelungen für Produkte zu beachten hat. Daher basieren viele Regelungen der MDR auf diesen beiden Rechtsakten aus dem Jahr 2008:
Die Verordnung (EG) 765/2008 regelt beispielsweise die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die Rahmenbedingungen für die Marktüberwachung einschließlich der Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten sowie allgemeine Grundsätze zur CE-Kennzeichnung.
Der Beschluss 768/2008/EG regelt den einheitlichen Rahmen und Musterbestimmungen für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Harmonisierung von Produktvermarktungsbedingungen.
In beiden Rechtsakten werden die Rollen und Begriffsbestimmungen zu den Wirtschaftsakteuren festgelegt, wie sie in weitgehender Übereinstimmung auch in die MDR übernommen wurden. Der in diesen Regelungen als „Einführer” genannte Wirtschaftsakteur wird in der MDR als „Importeur” bezeichnet.

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