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02001 Artikel 1 MDR: Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1 der MDR definiert den Geltungsbereich der Verordnung. Er legt fest, für welche Produkte und unter welchen Umständen die Verordnung anwendbar ist. Der Artikel darf nicht ohne die Definitionen in Artikel 2 und die einzelnen Absätze in Artikel 1 dürfen nicht isoliert betrachtet werden.
Die folgende Kommentierung erläutert diese Festlegungen und zeigt vor allem die Abhängigkeiten und Voraussetzungen für spezifische Produkte auf.
von:
(1) Mit dieser Verordnung werden Regeln für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Medizinprodukten und deren Zubehör in der Union festgelegt. Diese Verordnung gilt ferner für in der Union durchgeführte klinische Prüfungen, die diese Medizinprodukte und dieses Zubehör betreffen.
(2) Diese Verordnung gilt des Weiteren ab dem Geltungsbeginn der GS gemäß Artikel 9 für die in Anhang XVI aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung, wobei der Stand der Technik und insbesondere bereits geltende harmonisierte Normen für analoge Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die auf ähnlicher Technologie beruhen, zu berücksichtigen sind. Gegenstand der GS für jede in Anhang XVI aufgeführte Produktgruppe sind mindestens die Anwendung des Risikomanagements gemäß Anhang I für die betreffende Produktgruppe und erforderlichenfalls die klinische Bewertung der Sicherheit.
Die erforderlichen GS werden bis zum 26. Mai 2021 erlassen. Sie gelten nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens oder ab dem 26. Mai 2021, wobei das spätere Datum maßgebend ist.
Ungeachtet des Artikels 122 bleiben die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einstufung der unter Anhang XVI fallenden Produkte als Medizinprodukte gemäß der Richtlinie 93/42/EWG bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Geltungsbeginn der diese Produktgruppe betreffenden GS gültig.
Diese Verordnung gilt zudem für in der Union durchgeführte klinische Prüfungen, die die in Unterabsatz 1 genannten Produkte betreffen.
(3) Produkte mit medizinischer und nicht-medizinischer Zweckbestimmung müssen sowohl die Anforderungen an Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung als auch die Anforderungen an Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung erfüllen.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Medizinprodukte und ihr Zubehör sowie die in Anhang XVI aufgeführten Produkte, auf die diese Verordnung gemäß Absatz 2 Anwendung findet, im Folgenden als „Produkte" bezeichnet.
(5) In Fällen, in denen dies aufgrund der Ähnlichkeit eines in Verkehr gebrachten Produkts mit medizinischer Zweckbestimmung und eines Produkts ohne medizinische Zweckbestimmung in Bezug auf ihre Merkmale und die damit verbundenen Risiken gerechtfertigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XVI enthaltene Liste von Produkten durch Hinzufügung neuer Produktgruppen anzupassen, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Anwender oder anderer Personen oder anderer Aspekte der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.
(6) Diese Verordnung gilt nicht für
a)
In-vitro-Diagnostika im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746,
b)
Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG oder dieser Verordnung fällt, ist insbesondere die hauptsächliche Wirkungsweise des Produkts zu berücksichtigen,
c)
Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007,
d)
menschliches Blut, Blutprodukte, Blutplasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs oder Produkte, die bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme solche Blutprodukte, solches Blutplasma oder solche Blutzellen enthalten, mit Ausnahme der in Absatz 8 dieses Artikels genannten Produkte,
e)
kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,
f)
Transplantate, Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs und ihre Derivate sowie Produkte, die solche enthalten oder daraus bestehen; allerdings gilt diese Verordnung für Produkte, die aus Geweben oder Zellen tierischen Ursprungs oder ihren Derivaten hergestellt sind, die nicht lebensfähig sind oder abgetötet wurden,
g)
Transplantate, Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs und ihre Derivate, die unter die Richtlinie 2004/23/EG fallen, sowie Produkte, die diese enthalten oder daraus bestehen; allerdings gilt diese Verordnung für Produkte, die aus Derivaten von Geweben oder Zellen menschlichen Ursprungs hergestellt sind, die nicht lebensfähig sind oder abgetötet wurden,
h)
andere als die unter den Buchstaben d, f und g genannten Produkte, die aus lebensfähigen biologischen Substanzen oder lebensfähigen Organismen – einschließlich lebender Mikroorganismen, Bakterien, Pilzen oder Viren – bestehen oder solche enthalten, um die Zweckbestimmung des Produkts zu erreichen oder zu unterstützen,
i)
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(7) Für Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integralen Bestandteil ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 enthalten, gilt die vorliegende Verordnung. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746 gelten für das In-vitro-Diagnostikum-Teil des Produkts.
(8) Jedes Produkt, das beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integralen Bestandteil einen Stoff enthält, der für sich allein genommen als Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG gelten würde, auch wenn es sich um ein Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma im Sinne von Artikel 1 Nummer 10 der genannten Richtlinie handelt, dem im Rahmen des Produkts eine unterstützende Funktion zukommt, wird auf der Basis dieser Verordnung bewertet und zugelassen.
Kommt diesem Stoff jedoch eine hauptsächliche und keine unterstützende Funktion im Rahmen des Produkts zu, so gilt für das Gesamtprodukt die Richtlinie 2001/83/EG bzw. die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [1]. In diesem Fall gelten für die Sicherheit und Leistung des Medizinprodukt-Teils die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen.
(9) Jedes Produkt, das dazu bestimmt sind, ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG abzugeben, unterliegt dieser Verordnung unbeschadet der das Arzneimittel betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
Werden das Produkt, das zur Abgabe eines Arzneimittels bestimmt ist, und das Arzneimittel jedoch so in Verkehr gebracht, dass sie ein einziges untrennbares Gesamtprodukt bilden, das ausschließlich zur Verwendung in dieser Verbindung bestimmt und nicht wiederverwendbar ist, so unterliegt dieses einzige untrennbares Gesamtprodukt der Richtlinie 2001/83/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. In diesem Fall gelten für die Sicherheit und Leistung des Medizinprodukt-Teils des einzigen untrennbares Gesamtprodukts die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen.
(10) Jedes Produkt, das beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integralen Bestandteil nicht lebensfähiges Gewebe oder nicht lebensfähige Zellen menschlichen Ursprungs oder deren Derivate enthält, denen im Rahmen des Medizinprodukts eine unterstützende Funktion zukommt, wird auf der Basis der vorliegenden Verordnung bewertet und zugelassen. In diesem Fall finden die in der Richtlinie 2004/23/EG festgelegten Bestimmungen für Spende, Beschaffung und Testung Anwendung.
Kommt diesen Geweben oder Zellen bzw. ihren Derivaten jedoch eine hauptsächliche und keine unterstützende Funktion im Rahmen des Produkts zu und fällt das Produkt nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007, so gilt für das Produkt die Richtlinie 2004/23/EG. In diesem Fall gelten für die Sicherheit und Leistung des Medizinprodukt-Teils die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen.
(11) Diese Verordnung stellt eine spezielle Regelung der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2014/30/EU dar.
(12) Produkte, die auch Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [2] sind, müssen – falls eine gemäß dieser Richtlinie relevante Gefährdung besteht – den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie entsprechen, sofern diese Anforderungen spezifischer sind als die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I Kapitel II der vorliegenden Verordnung.
(13) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2013/59/Euratom.
(14) Diese Verordnung berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Verwendung bestimmter Arten von Produkten im Zusammenhang mit Aspekten, die nicht unter diese Verordnung fallen, einzuschränken.
(15) Diese Verordnung berührt nicht nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf die Organisation des Gesundheitswesens oder die medizinische Versorgung und deren Finanzierung, etwa die Anforderung, dass bestimmte Produkte nur auf ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen, die Anforderung, dass nur bestimmte Angehörige der Gesundheitsberufe oder bestimmte Gesundheitseinrichtungen bestimmte Produkte abgeben oder verwenden dürfen oder dass für ihre Verwendung eine spezielle Beratung durch Angehörige der Gesundheitsberufe vorgeschrieben ist.
(16) Diese Verordnung darf in keiner Weise die Pressefreiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien einschränken, soweit diese Freiheiten in der Union und in den Mitgliedstaaten – insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – garantiert sind.
Konsolidierte MDR-Version vom 12.12.2025
Für die bessere Lesbarkeit wird die Kommentierung den jeweiligen einzelnen Absätzen des Artikels folgen oder diese ggf. zusammenfassen.
Die Kommentierung bezieht sich auf die Fassung der MDR (EU)2017/745 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU)2025/2457 vom 12.12.2025. Wo sinnvoll berücksichtigt sie ebenfalls geplante Änderungen, die zum Stand dieser Kommentierung jedoch das Gesetzgebungsverfahren noch nicht durchlaufen haben.
Die folgenden Abkürzungen und Begrifflichkeiten werden im Verlauf der Kommentierung benutzt:
GS
Gemeinsame Spezifikationen
BS
Benannte Stelle
GSPR
General Safety and Performance Requirements; Grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen
QMS
Qualitätsmanagementsystem
IVD
In-Vitro-Diagnostika
SANT
Ausschuss für öffentliche Gesundheit des Europäischen Parlaments
ATMP
Advanced Therapy Medicinal Products
MAO
Material of animal origin
MHO
Material of human origin

1 Artikel 1 Absatz 1: genereller Geltungsbereich

„(1) Mit dieser Verordnung werden Regeln für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Medizinprodukten und deren Zubehör in der Union festgelegt. Diese Verordnung gilt ferner für in der Union durchgeführte klinische Prüfungen, die diese Medizinprodukte und dieses Zubehör betreffen.”
In Absatz 1 von Artikel 1 der MDR wird zunächst der Kernbereich für die Geltung der Verordnung festgelegt.
Im Kern gilt die Medizinprodukteverordnung für Medizinprodukte und deren Zubehör, wie sie in Artikel 2 der Verordnung definiert sind (insbesondere in Artikel 2 Nr. 1 bis 11 MDR). Wichtig hier sind die Begrifflichkeiten der Umstände:
•
Das Bereitstellen im Markt, also die gewerbliche Abgabe eines Produkts an Dritte (Artikel 2 Nr. 27 MDR)
•
Das Inverkehrbringen, also das erstmalige Bereitstellen im Markt (Artikel 2 Nr. 28 MDR)
•
Die Inbetriebnahme, also die erstmalige Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Produkts beim Endanwender (Artikel 2 Nr. 29 MDR)
Diese Definitionen schließen jedoch Produkte für klinische Prüfungen aus. Aus diesem Grund erfasst Artikel 1 Absatz 1 MDR diese Produkte zusätzlich im zweiten Satz.
Die Medizinprodukteverordnung gilt darüber hinaus nur für Produkte, die für die Anwendung am Menschen bestimmt sind. In Abgrenzung dazu gelten für Medizinprodukte für die veterinärmedizinische Verwendung eigene Bestimmungen.
Von beiden Sätzen umfasst ist Zubehör für diese Medizinprodukte. Das beantwortet auch die immer wieder aufkommenden Fragen, inwiefern die Verordnung auch für Zubehör anwendbar ist. Die Antwort darauf ist: in vollem Umfang! Die Anwendbarkeit spezifischer Anforderungen ist von der Natur des Produkts, seiner Funktionalität und seines Risikoprofils abhängig, jedoch nicht davon, ob es sich selbst als Medizinprodukt oder als Zubehör definiert.

2 Artikel 1 Absatz 2: Produkte nach Anhang XVI der MDR

„(2) Diese Verordnung gilt des Weiteren ab dem Geltungsbeginn der GS gemäß Artikel 9 für die in Anhang XVI aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung, wobei der Stand der Technik und insbesondere bereits geltende harmonisierte Normen für analoge Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die auf ähnlicher Technologie beruhen, zu berücksichtigen sind. Gegenstand der GS für jede in Anhang XVI aufgeführte Produktgruppe sind mindestens die Anwendung des Risikomanagements gemäß Anhang I für die betreffende Produktgruppe und erforderlichenfalls die klinische Bewertung der Sicherheit.
Die erforderlichen GS werden bis zum 26. Mai 2021 erlassen. Sie gelten nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens oder ab dem 26. Mai 2021, wobei das spätere Datum maßgebend ist.
Ungeachtet des Artikels 122 bleiben die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einstufung der unter Anhang XVI fallenden Produkte als Medizinprodukte gemäß der Richtlinie 93/42/EWG bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Geltungsbeginn der diese Produktgruppe betreffenden GS gültig.
Diese Verordnung gilt zudem für in der Union durchgeführte klinische Prüfungen, die die in Unterabsatz 1 genannten Produkte betreffen.”

2.1 Produkte die im Anhang XVI umfasst sind

Zusätzlich zu den Medizinprodukten und ihrem Zubehör wie in Absatz 1 des Artikels umfasst, sind im Geltungsbereich der MDR auch Produkte zu finden, die keine medizinische Zweckbestimmung haben, wie sie in Artikel 2 Nr. 1 MDR für Medizinprodukte beschrieben ist. Diese Produkte sind in Anhang XVI MDR näher definiert und umfassen Produkte, die technologisch und vom Risikoprofil Medizinprodukten gleichen, jedoch ohne medizinische Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Diese medizinische Zweckbestimmung ist durch Artikel 2 Nr. 1 MDR definiert und umfasst Leistungsaspekte der Produkte im Kontext von Krankheiten oder Behinderungen, pathologische oder physiologische Zustände. Bei den Produkten in Anhang XVI MDR fehlt dieser Kontext.
Da es bei diesem Konzept jedoch um ein schwierig klar zu definierendes Produktfeld handelt, listet Anhang XVI MDR spezifische Fälle auf:
•
Kontaktlinsen und andere Produkte, die in das Auge eingeführt werden und keinen der Zwecke erfüllen, die in Artikel 2 Absatz 1 MDR beschrieben sind, beispielsweise farbige Kontaktlinsen ohne Korrekturfunktion für eine Sehschwäche;
•
Produkte aus dem BodyMod Bereich, die rein kosmetische Zwecke erfüllen, aber technologisch wie chirurgisch invasive bzw. implantierbare Produkte erscheinen. Ausgenommen sind Piercingprodukte und Produkte im Bereich der Tätowierungen.
•
Produkte, einschließlich stofflicher Produkte, die als sogenannter Filler oder ähnliches in oder unter die Haut eingebracht werden, hier aber keinen medizinischen Nutzen, sondern lediglich einen kosmetischen erbringen.
•
Geräte, die für die Liposuktion, Lipolyse oder Lipoplastie oder verwandte Anwendungen eingesetzt werden ohne eine medizinische Indikation.
•
Produkte, die mittels Strahlung oder Energie zur Hautbehandlung eingesetzt wird, ohne dass damit ein therapeutischer Zweck erfüllt wird.
•
Geräte die zur transkraniellen Stimulation des Gehirns ohne medizinische Zweckbestimmung.

2.2 Geltungsbeginn und Übergangsfristen

Wichtig in Absatz 2 ist insbesondere die Festlegung des Geltungsbeginns der MDR für diese Produkte: Die MDR hat den Geltungsbeginn der Verordnung für diese Produkte direkt mit dem Geltungsbeginn der entsprechenden gemeinsamen Spezifikationen (GS) verknüpft, die als Voraussetzung für die Anwendung der MDR-Anforderungen auf diese Anhang-XVI-Produkte gilt. Da die GS erst verzögert erstellt werden sollten, ist der Geltungsbeginn der MDR für diese Produkte nicht identisch mit dem Geltungsbeginn der MDR. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, eine Verordnung für Produkte zur Anwendung zu bringen, wenn nicht ausdrücklich geregelt ist, wie die Anforderungen dieser Verordnung auf diese spezielle Produktegruppe anzuwenden sind.
Ursprünglich sollten die betreffenden Spezifikationen mit Anwendungsbeginn der MDR (zum 26.05.2021) entwickelt werden. Wie für viele Regelungen und die Verordnung selbst, konnte der Zeitplan für die Umsetzung nicht eingehalten werden. Die GS wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 am 01.02.2022 veröffentlicht und im Juni 2023 nochmals angepasst um der Verschiebung der Übergangsfristen der MDR Rechnung zu tragen.
Wie im ersten Unterabsatz gefordert, enthält die Durchführungsverordnung die gemeinsamen Spezifikationen der in Anhang XVI MDR definierten Produktgruppen und spezifiziert die Anforderungen an das Risikomanagement und Sicherheitsinformationen, die den Produkten beigefügt werden müssen. Die GS regeln insbesondere auch die Festlegungen zu den Übergangsregelungen für die unterschiedlichen Konstellationen bei der (bisherigen) Verkehrsfähigkeit. Dabei ist wichtig, dass diese Produkte in der Vergangenheit nicht die Medizinprodukterichtlinien erfüllen mussten, sodass die Begriffe „Altprodukte” oder „Legacy-Devices” im Sinne der MDR nicht anwendbar sind. Zunächst tritt die Medizinprodukteverordnung 20 Tage nach Veröffentlichung der GS in Kraft. Damit ist auch die MDR für die Produkte in Anhang XVI MDR seit Juli 2023 anwendbar. Im Folgenden sind die Übergangsfristen in Kürze aufgeschlüsselt. Es handelt sich dabei um eine verkürzte Darstellung aus der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1194 (Änderung der Übergangsbestimmungen für Anhang-XVI-Produkte). Für eine spezifische Einschätzung gilt der Text der genannten Durchführungsverordnungen.
Tabelle 1: Übergangsfristen, verkürzte Darstellung
Voraussetzung
Umstand
Frist
Das Produkt wurde vor dem 22.06.2023 im EWR rechtmäßig in Verkehr gebracht (ohne MDD- Bescheinigung, da kein Medizinprodukt), und keine wesentliche Änderung der Zweckbestimmung und der Auslegung.
Eine klinische Prüfung zur Bestätigung der GSPR wurde eingeleitet.
Eine BS ist unter MDR zu involvieren.
Darf bis 31.12.2029 weiter in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden.
Ab 01.01.2028 muss eine unterzeichnete Vereinbarung mit einer BS vorliegen.
Es ist keine klinische Prüfung geplant.
Eine BS ist unter der MDR zu involvieren.
Darf bis 31.12.2028 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden.
Ab. 01.01.2027 muss eine unterzeichnete Vereinbarung mit einer BS vorliegen.
Produkte, für die eine Bescheinigung durch eine BS nach MDD ausgestellt wurde zwischen Mai 2021 und März 2023.
Kein unakzeptables Risiko.
QMS nach Artikel 10 Absatz 9 der MDR.
Eine schriftliche Vereinbarung mit einer BS liegt vor.
31.12.2027 (Klasse Is, m, w/Klasse-II-Produkte).
31.12.2028 Klasse-III- und bestimmte Klasse-IIb-Produkte.
Zum Zeitpunkt dieser Kommentierung sind einige der Fristen, die in der Durchführungsverordnung festgelegt sind, bereits verstrichen und werden deshalb hier nicht mehr berücksichtigt.

2.3 Lückenschluss

Unterabsatz 3 schließt die zeitliche Lücke zwischen dem Geltungsende der MDD und dem Geltungsbeginn der GS und damit dem Geltungsbeginn der MDR für die Produkte nach Anhang XVI MDR. So bleiben, nachdem die MDD ungültig geworden ist, nationale Regelungen der Mitgliedsstaaten zu diesen Produkten gültig, bis die entsprechenden Regelungen der GS greifen.
Schließlich vervollständigt Unterabsatz 4 diesen Absatz, indem er festlegt, dass die Bestimmungen der Verordnung auch für klinische Prüfungen gelten, die mit diesen Produkten durchgeführt werden.

2.4 Ausblick auf die geplanten Änderungen aus COM (2025)1023

Die vorgeschlagenen Änderungen zur Vereinfachung der MDR beziehen sich auf eine sinnvolle Ergänzung um die explizite Nennung von Zubehör in Artikel 1 Absatz 2 MDR. Bislang ist das nicht genannt, nur implizit eingeschlossen. Das ist ein Rückschluss darauf, dass gemäß Artikel 2 MDR auch Zubehör als Medizinprodukt zählt. Es ist also nur logisch davon auszugehen, dass das gleiche Sinnverständnis auch für die Produkte in Anhang XVI MDR gilt. Das ist im Wortlaut der geltenden MDR so aber nicht gespiegelt. Der Kommissionsvorschlag möchte das ändern.

3 Artikel 1 Absatz 3: Produkte mit und ohne medizinische Zweckbestimmung

„(3) Produkte mit medizinischer und nicht-medizinischer Zweckbestimmung müssen sowohl die Anforderungen an Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung als auch die Anforderungen an Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung erfüllen.”
Einige der Produkte, die vom Anhang XVI MDR umfasst werden, sind recht leicht dem Life-Style-Bereich und der Kosmetik zuzuordnen. Bei anderen ist das nicht der Fall. Beispielsweise ist die Frage, ob eine Liposuktion einen medizinischen oder lediglich einen kosmetischen Zweck verfolgt, eine Frage die aktuell noch regelmäßig zwischen Patienten, Interessensverbänden, Kostenträgern und Experten diskutiert wird.
Es kann also vorkommen, dass Produkte sowohl klassisch als Medizinprodukte mit einer medizinischen Zweckbestimmung zum Einsatz kommen, als auch für eine Anwendung, die keinen der medizinischen Zwecke wie in Artikel 2 Nr. 1 MDR definiert erfüllen. Absatz 3 legt daher fest, welche Anforderungen für diese Produkte gelten.
Anforderungen an Produkte nach Anhang XVI MDR sind allerdings nicht automatisch von den Anforderungen an gleichartige Medizinprodukte abgedeckt. Das ist besonders dann der Fall, wenn der Anwenderkreis oder die Anwendungsumgebung der Produkte sich signifikant unterscheidet. Einige Produkte sind nicht für die Laienanwendung bestimmt, aber eben auch nicht für die Anwendung durch medizinisches Fachpersonal oder für den Einsatz in einer Umgebung, die nicht den Anforderungen an beispielsweise eine entsprechend ausgerüstete klinische Anwendungsumgebung genügt.
Auch das Nutzen-Risiko-Profil für Produkte ohne eine medizinische Zweckbestimmung kann sich verschieben. So kann es für den Einsatz eines Produkts außerhalb der medizinischen Anwendung notwendig sein, weitere Risikokontrollmaßnahmen zu implementieren, um die Nutzen-Risiko-Bewertung positiv vornehmen zu können. Aus diesem Grund legt der Absatz fest, dass Produkte, die in beide Kategorien fallen, auch die Anforderungen für beide Kategorien erfüllen müssen.

4 Artikel 1 Absatz 4: Einheitliche Bezeichnung

„(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Medizinprodukte und ihr Zubehör sowie die in Anhang XVI aufgeführten Produkte, auf die diese Verordnung gemäß Absatz 2 Anwendung findet, im Folgenden als „Produkte” bezeichnet.”
Absatz 4 schließt thematisch den Kern des Geltungsbereichs ab, indem er festlegt, dass zur Vereinfachung Medizinprodukte, Zubehör und Produkte nach Anhang XVI MDR als „Produkt” bezeichnet werden. Das bekräftigt auch, dass Zubehör keine gesonderte Behandlung erfährt.
Zubehör zu Produkten nach Anhang XVI MDR soll durch die geplante Änderung der MDR zukünftig mit eingeschlossen sein, siehe Abschnitt 2.
Derzeit unterstützt die Leitlinie MDCG 2023-5 die Hersteller hinsichtlich der Qualifikation und Klassifizierung von Anhang-XVI-Produkten, die sicherlich nach Veröffentlichung einer Überarbeitung der MDR aktualisiert werden wird.[ MDCG_2023-5.pdf]

5 Artikel 1 Absatz 5: Delegierte Rechtsakte

„(5) In Fällen, in denen dies aufgrund der Ähnlichkeit eines in Verkehr gebrachten Produkts mit medizinischer Zweckbestimmung und eines Produkts ohne medizinische Zweckbestimmung in Bezug auf ihre Merkmale und die damit verbundenen Risiken gerechtfertigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XVI enthaltene Liste von Produkten durch Hinzufügung neuer Produktgruppen anzupassen, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Anwender oder anderer Personen oder anderer Aspekte der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.”
Wie eingangs angemerkt, ist es schwierig per Definition die Produkte möglichst klar zu beschreiben, die von der Verordnung umfasst sein sollen, aber keine medizinische Zweckbestimmung haben. Jedes Produkt einzuschließen, dass dieselbe Technologie wie ein Medizinprodukt nutzt, wäre unverhältnismäßig. Auf der anderen Seite soll sichergestellt sein, dass kein risikobehaftetes Produkt unkontrolliert im Markt bereitgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfasst die Verordnung die gemeinten Produkte sehr spezifisch in der Liste in Anhang XVI MDR (s. Abschn. 2.1).
Da sich Technologien und auch Modeerscheinungen und Schönheitsideale ändern können, trägt die Verordnung dem insofern Rechnung, indem sie der Kommission auch für diesen Bereich die Befugnis überträgt, mittels eines delegierten Rechtsakts diese Liste ggf. zu ergänzen.
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